Dienstreisen dürfen nur aus einem zwingenden dienstlichen Grund durchgeführt werden. Alternativ sind Telefon- und Videokonferenzen zu nutzen.
Die aktuellen Regelungen für die Reisen ins Ausland und innerhalb Deutschlands finden Sie auf dem Merkblatt.
Besteht eine Reisewarnung für eine Region oder ein Land oder ist diese/s als Risikogebiet (COVID 19) ausgewiesen darf eine Dienstreise grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies gilt auch für Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Unabhängig von den Reisewarnungen und Reisehinweisen dürfen Dienstreisen, bei denen sich Reisende zu Beginn oder im Anschluss an die Dienstreise in (vorsorgliche) Quarantäne begebenen müssten, ebenfalls nicht genehmigt und nicht durchgeführt werden.
Risikogebiete sind Staaten oder Regionen im Ausland, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Es werden drei Arten von Risikogebieten unterschieden:
Die Einstufung als Risikogebiet, einschließlich der Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht und laufend aktualisiert.
Wurde eine Dienstreise angetreten und die Region / das Land wurde während der Dienstreise zum Risikogebiet erklärt, sind die Quarantänevorgaben (s.u. Rückkehr aus Risikogebieten) einzuhalten und die*der Vorgesetze sowie das Personaldezernat sind umgehend darüber zu informieren.
Rückkehr aus einem Risikogebiet
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet, einschl. Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Anmelde-, Test- und Nachweispflichten erfüllen sowie sich in Quarantäne begeben. Bereits vor Einreise muss eine digitale Einreisemeldung durchgeführt werden //www.einreiseanmeldung.de
Grundsätzlich sind Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise direkt für 10 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesungsbescheinigung oder eine Testnachweis (über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter //www.einreiseanmeldung.de zu übermitteln) endet die Quarantäne vorzeitig. Bei Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten darf eine Testung frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen. Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne immer 14 Tage.
Flugreisende müssen die grundsätzlichen Test-, Impf- oder Genesenennachweispflicht vor Abflug beachten.
Ausführliche Informationen finden Sie unter: //www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/faq-reisen-1735032
Pendler
Regionen an den Grenzen zu Baden-Württemberg wurden durch das Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete ausgewiesen. Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Anmelde-, Test- und Nachweispflichten erfüllen sowie sich in Quarantäne begeben.
Grenzgänger sind bei der Einreise aus einem „normalen“ Risikogebiet“ von der Testpflicht ausgenommen.
Zudem finden Sie Informationen zu den Ausgangs- und Einreisebeschränkungen in Frankreich unter „Was ist bei Einreise nach Frankreich zu beachten?“.
Es gelten zudem weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Ausnahmen sind in wenigen Fällen möglich. Ausgenommen sind u.a. deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Mehr Informationen zur Einreise nach Deutschland finden Sie im FAQ des Bundesinnenministeriums.
Die Dienstreisenden müssen so bald und soweit möglich die getroffenen Reisevorbereitungen rückgängig machen, bzw. stornieren. Soweit Anspruch auf Erstattungen der Kosten besteht z.B. bei Flug / Bahn / Hotel, etc… sind diese geltend zu machen.
Die Vorbereitungs- und Stornokosten können dann von den Reisenden mit dem Abrechnungsformular geltend gemacht werden. Nachweise über die Absage der Veranstaltung / des Termins, sowie Nachweise, dass die übrig gebliebenen Auslagen für evtl. Fahrkosten, Übernachtungskosten, Teilnehmergebühren, etc… nicht stornierbar waren sind ebenfalls beizufügen.
Bitte denken Sie daran, dass auch alle vorab an die Reisenden bezahlten Vorschüsse / Abschläge einer nicht angetretenen Reise abgerechnet werden müssen.
Für Reisekosten für Gäste gilt auch das oben beschriebenen Verfahren. Allerdings ist der Vordruck P 875 zu verwenden.
Die Kosten sind aus dem für die Reise vorgesehenen Projekt- oder sonstigen Reisemitteln zu finanzieren.
Alle beantragten und genehmigten Dienstreisen (P80), die nicht durchgeführt werden können, sind zur Abrechnung einzureichen. Bitte legen Sie diesen Abrechnungen wie gewohnt alle Belege bei. Alle Möglichkeiten zur Stornierung und zur Erstattung sind zu nutzen.
Die baden-württembergischen Universitäten stehen mit der Landesregierung im Gespräch, ob und in welchem Umfang diese Kosten erstattet werden können. Nähere Einzelheiten werden nach Bekanntwerden umgehend mitgeteilt.