Häufig gestellte Fragen von Mitarbeitenden
Krankheitssymptome / Hygieneregeln
Sollten Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, gilt:
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Sie müssen sich in Quarantäne begeben, auch wenn nicht unmittelbar nach Vorliegen des Testergebnisses die Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt. Die Dauer der Quarantäne wird durch die Gesundheitsbehörde festgelegt.
Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen/Einrichtungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können. Beachten Sie auch die Datenschutzinformationen.
Als Mitarbeitende:r der Universität informieren Sie bitte unverzüglich Ihre Dienststelle (also Ihre:n Vorgesetzte:n, die Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) und das Personaldezernat (InfoD3@zv.uni-freiburg.de), damit erforderliche Schutzmaßnahmen für die übrigen Beschäftigten getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund besteht auch im Fall einer Dienstunfähigkeit ein berechtigtes Interesse der Dienststelle daran, dass dieser eine COVID-19 Erkrankung mitgeteilt wird. Bitte überlegen Sie sich, mit welchen Personen Sie innerhalb Ihrer Arbeitsstelle engen Kontakt hatten (seit 48 Stunden vor den ersten Symptomen – siehe auch Kontaktperson Kategorie 1), so dass Sie diese Daten nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde übermitteln können. Bitte informieren Sie auch Ihre Dienststelle über diese beruflichen Kontakte.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Es gilt auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne weiterhin das reguläre Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Falls Sie zuvor unter amtliche Quarantäne gestellt wurden, entscheidet alleine das Gesundheitsamt (bei Reiserückkehrer:innen die Ortspolizei), ob ein negatives Testresultat alleine die Quarantäne aufhebt. Falls die Behörde die Quarantäne aufhebt, und sofern Sie in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, keine typischen Symptome aufweisen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, können Sie die Universität betreten.
Falls Sie den Test ohne besonderen Anlass (d. h. Sie sind keine Kontaktperson) bzw. aufgrund unklarer Erkältungssymptomatik durchführen haben lassen, liegt die Entscheidung über Ihre Dienstfähigkeit bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, der:die den Test angeordnet hat.
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Ich war einige Tage nicht zuhause. Während dieser Zeit ist ein:e Haushaltsangehörige:r positiv auf Corona getestet worden. Muss ich mich in Absonderung begeben?
Wenn Sie mit der positiv getesteten Person in den letzten 14 Tagen vor deren Testung oder Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft oder der:die Lebenspartner:in sein, mit dem man keine gemeinsame Wohnung hat), müssen Sie sich in Absonderung begeben. Nach Möglichkeit sollte das dort erfolgen, wo Sie sich aktuell aufhalten. Sofern das nicht möglich ist, sollten Sie sich möglichst per PKW direkt nach Hause begeben.
Als Haushalt ist dabei beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft oder der regelmäßige Aufenthalt beim:bei der Lebenspartner:in zu betrachten, mit dem man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Die nachfolgenden Hinweise dienen einer ersten Risikoeinschätzung von Kontaktpersonen. Die abschließende Bewertung wird immer durch die Gesundheitsbehörde erfolgen und berücksichtigt die Details des jeweiligen Falls.
Kontaktpersonen der Kategorie I mit engem Kontakt (“höheres” Infektionsrisiko):
Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko)
Kontaktperson der Kontaktperson
Das Abstandsgebot gilt auch uneingeschränkt bei Tätigkeiten oder Aufenthalten im Außenbereich.
Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“, ausfüllbar
Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“, ausfüllbar
Durch regelmäßiges Stoß- und Querlüften oder über Lüftungstechnik kann das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 deutlich reduziert werden.
Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind regelmäßig
und ausreichend über weit geöffnete Fenster für mindestens 3 Minuten zu lüften
Beschäftigte haben die ärztliche Bescheinigung darüber hinaus der für den Bereich verantwortlichen Person und der Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.uni-freiburg.de) unaufgefordert vorzulegen. Dieses kann in elektronischer Form erfolgen.
Beschäftigte, die einer Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf angehören, haben die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sowie die Risikoerhöhung durch die Arbeitsleistung der Dienststelle auf Verlangen durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen.
Vor einer Freistellung eines Beschäftigten mit erhöhtem Risiko muss die betreffende Einrichtung unter Einbeziehung des Beschäftigten, der Stabsstelle Sicherheit und des Betriebsärztlichen Dienstes die Möglichkeiten der Telearbeit bzw. einer Arbeitsumorganisation prüfen, um eine risikoarme Arbeitsleistung zu ermöglichen.
Ja, Sie müssen sich ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben, wenn Sie von dem positiven Testergebnis Ihres Haushaltsmitglieds erfahren haben. Dazu ist keine behördliche Anordnung erforderlich.
Haushaltsangehörige Personen von Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. der Kategorie Cluster-Schüler haben selbst keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Personen und mussten bislang nicht in Quarantäne.
Wurde bei der positiv getesteten Person eine besorgniserregenden Variante festgestellt, ist die Übertragungswahrscheinlichkeit erhöht und die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaktperson selbst positiv wird, um ein Vielfaches höher. Es ist deshalb erforderlich, dass in den Fällen, in denen das Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante bei der positiv getesteten Person festgestellt wurde, zusätzlich zu deren Kontaktpersonen auch die Haushaltsangehörigen der Kontaktpersonen in Absonderung kommen.
Diese Personen werden in der CoronaVO Absonderung als Kontaktperson der Kontaktperson bezeichnet.
Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
Hierzu erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. In den oben genannten Fällen müssen Sie sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern.
Seit 25. Februar 2021 gilt eine generelle verlängerte Absonderungsdauer von 14 Tagen.
Sie müssen sich dann nicht absondern, wenn Sie
Corona-Tests
Beschäftigten sind Schnelltests zur Eigentestung anzubieten; diese sind aus dezentralen Mitteln der universitären Einrichtung zu finanzieren. Die Kosten werden den Einrichtungen per Umbuchung berechnet.
Die Einrichtungen können beim Technischen Materiallager Schnelltests formlos ausschließlich per E-Mail bestellen (peter.rombach@zv.uni-freiburg.de) .
Kosten 5er Pack: 23,66 €
Dezentrale Einrichtungen: Anlagen: UK – v (Intranetdownload, Zugang mit Uniaccount) ausgefüllt und mit Unterschrift der anordnungsbefugten Person. Bitte senden sie die Original UK-V über die Hauspost an Claudia Asal, D4.1 Kaufmännisches Gebäudemangement, Albertstr. 21a
Der Versand erfolgt nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen über die Hauspost.
Abholung nur ausnahmsweise und nach Terminvereinbarung mit Herrn Rombach, D4.
Die Preise werden 1:1 an die dezentralen Einrichtungen weiterberechnet.
Impfung
Nach einem gemeinsamen Beschluss des baden-württembergischen Sozialministeriums und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg wird die Priorisierung für alle Corona-Impfstoffe in Hausarztpraxen zum 17. Mai 2021 aufgehoben. Damit dürfen alle Interessierten – also auch Studierende und Beschäftigte von Universitäten – direkt einen Impftermin bei ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt vereinbaren.
Für die Impfzentren besteht auch weiterhin ein beschränkter Zugang. Mit der Freigabe der gesamten Prioritätengruppe 3 sind ab dem 17. Mai 2021 aber auch hier Beschäftigte von Hochschulen impfberechtigt. Ab sofort können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Freiburg dafür einen Impfberechtigungsschein über ihre jeweilige Fakultät bzw. Einrichtung beantragen. Die Bescheinigung dient als Nachweis der Anspruchsberechtigung und muss im Original beim Impftermin vorgelegt werden. Die ausgefüllte Impfbescheinigung senden Beschäftigte der Institute und Seminare bitte per E-Mail an die Leitung der jeweiligen Professur; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an das Dezernat Personal; Beschäftigte wissenschaftlicher und zentraler Einrichtungen an ihre Vorgesetzten; Beschäftigte der Dekanate an den jeweiligen Dekan und Beschäftigte der zentralen Universitätsverwaltung an die Leitung ihres Dezernats oder ihrer Stabsstelle.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der Hochschulen werden voraussichtlich erst im Juni in die Impfstrategie des Bundes einbezogen. Wir gehen davon aus, dass den Universitäten dann Impfstoffkontingente zur Verfügung gestellt werden, zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Universität allerdings noch keine weiteren Informationen hierzu vor. Wir werden Sie so schnell wie möglich darüber benachrichtigen, ob und wann der Betriebsärztliche Dienst den Beschäftigten der Universität ein Impfangebot unterbreiten kann.
Hier finden Sie die Impfbescheinigung sowie Hinweise zum Ausfüllen.
Das Impfen und die Fahrzeit zum Impfzentrum oder zum Hausarzt kann nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Zutritt zur Universität
Seit dem 12. Dezember 2020 ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung den ganzen Tag über nur aus triftigen Gründen erlaubt (§ 1c Corona-Verordnung des Landes vom 12. bzw. 16. Dezember 2020). Zu diesen triftigen Gründen zählt sowohl tagsüber (05.00 – 20.00 Uhr) als auch nachts (20.00 – 05.00 Uhr) auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Sollten Sie also aus dienstlichen Gründen an die Universität kommen oder dort Dienstwege zurücklegen müssen, ist dies zulässig.
Bei Kontrollen durch die Polizei werden solche dienstlichen Veranlassungen akzeptiert, bislang ohne die Vorlage von Bescheinigungen. Es wird aber geraten, die UniCard oder ähnliche Dokumente, die Ihre Beschäftigung an der Universität nachweisen, mit sich zu führen. Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie sich auch eine entsprechende Bescheinigung über die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit an der Universität von Ihrer Dienststelle ausstellen lassen.
Mit der Ausrufung der Stufe 4 des Corona-Stufenplans der Universität Freiburg gilt:
Schließung der Universitätsgebäude, Zugang nur mittels UniCard
Mit der Ausrufung der Stufe 5:
Der Gebäudezutritt ist nur mittels UniCard mit höherer Berechtigung (24H/7d)
und Schlüssel möglich. Für privilegierte Präsenzveranstaltungen gelten
gesonderte Zutrittsregelungen (s. FAQ auf den Corona-Seiten der Universität).
Nachdem nur noch eine überschaubare Anzahl an zulässigen Präsenzveranstaltungen durchgeführt wird, werden zum 9. November 2020 auch die restlichen Gebäude geschlossen.
Analog den Abläufen im Frühjahr können Mitarbeitende, die aus wichtigem dienstlichem Anlass einen Zutritt benötigen, deren UniCard bisher aber nicht in diesem Umfang freigeschaltet war, eine erweiterte Berechtigungsstufe beantragen. Die zuständigen Vorgesetzten oder das jeweilige Institutssekretariat können über die E-Mailadresse zutritt@zv.uni-freiburg.de eine Freischaltung beantragen. Dazu ist die Angabe der jeweiligen UniCard/BW-Nummer sowie des Vor- und Nachnamens und des freizuschaltenden Bereichs notwendig, die Angabe der Kartenleser Nr. xxxx.xx wäre von Vorteil.
Bitte berücksichtigen Sie, dass für die Freischaltung der UniCards mit einer ansteigenden Bearbeitungszeit gerechnet werden muss. Die Schließverwaltung wird die Nutzer:innen über die Freischaltung informieren. In der Zwischenzeit müssen sich Personen, die einen Gebäudezugang benötigen, aber keine UniCard-Berechtigung haben, ggf. über berechtigte Kolleg:innen Zugang verschaffen. Es wird empfohlen, ein Mobiltelefon mitzuführen, sodass im Bedarfs- oder Gefahrenfall schnell Hilfe geholt werden kann. Die Einrichtungen werden gebeten, die erforderlichen Anpassungen ihrer Betriebsabläufe vorzunehmen.
Zur Sicherstellung eines kontrollierten Zugangs sind universitäre Gebäude und Einrichtungen soweit möglich geschlossen zu halten. Manipulationen an den Türen zum Zwecke des Offenhaltens sind untersagt und unverzüglich aufzuheben. Auf das richtige Verschließen der genutzten Türen ist zu achten.
Erreichbarkeit der Zentralen Universitätsverwaltung / der Beratungsdienste
Funktions-E-Mail-Adressen werden auch im reduzierten universitären Betrieb erreichbar sein. Die Vertretung ist so organisiert, dass an allen Tagen mindestens eine Person der zweiten oder dritten Führungsebene vor Ort ist.
Die Geschäftsvorfälle werden im D2 eingescannt und (wenn möglich) digital bearbeitet. Wir bitten Sie daher, ab sofort und bis auf weiteres, Vorgänge vollständig nur per E-Mail zu übersenden. Wenn Dokumente vom Finanzdezernat auch in Papierform benötigt werden, bitten wir Sie, in jedem Fall auf den Dokumenten zu kennzeichnen, dass diese bereits digital vorliegen.
Sofern Sie uns die Anordnung nicht bereits in Papierform zugeschickt haben, gilt für Ihre Anordnungen das neue Verfahren zur “Anordnung per Email” – Vereinfachtes Verfahren an der Uni Freiburg”.
Bitte setzten Sie SRM für Ihre Beschaffungen verstärkt ein, da die Freigabe hier bereits im SRM erfolgt.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise hat das Finanzministerium (MWK-Erlass vom 17.03.2020) zur Erleichterung der Umsetzung kurzfristiger organisatorischer Maßnahmen (z.B. Nutzung von Homeoffice) entschieden, dass es zur Erfüllung der Formvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das 4-Augen-Prinzip ausreichend ist, wenn die ausgeübten haushaltsrechtlichen Verantwortlichkeiten (sachliche- und rechnerische Richtigkeit, Anordnungsbefugnis) durch E-Mail-Schriftverkehr dokumentiert werden.
Ausführlicher Serviceartikel zur Umsetzung dieses Verfahrens im Intranet.
Ausschließlich Anordnungen per eMail oder Nacherfassung mit digitalem Versand der Unterlagen während des Lockdowns:
Bitte senden Sie der Universitätskasse alle Anordnungen über das Verfahren „Anordnung per eMail“ oder als Nacherfassung mit einem digitalen Versand der Unterlagen zu. Details zum Verfahren finden Sie im Service A-Z im Intranet
Bereits zugesandte Anordnungen sind nicht ein zweites Mal per Anordnung per eMail an die Unikasse zu senden.
Für Unterlagen, die während des Lockdowns trotzdem als Papier eingehen, ist mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen. Für SRM-Bestellungen gibt es keine Veränderungen.
Der Geschäftsbereich Reisekostenstelle ist derzeit per E-Mail oder auch telefonisch erreichbar.
Die Geschäftsbereiche Beamt:innen, Tarifbeschäftigte sowie wissenschaftliche Hilfskräfte sind zu den üblichen Öffnungszeiten besetzt. Sie können die zuständigen Sachbearbeiter:innen per E-Mail oder auch telefonisch erreichen. Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihre Anträge frühzeitig einreichen, damit eine fristgerechte Bearbeitung erfolgen kann.
Bitte beachten Sie auch, dass ohne ein vom Personaldezernat unterschriebenen Arbeitsvertrag nicht gearbeitet werden darf.
Bei Fragen stehen Ihnen die entsprechenden Abteilungsleiter:innen
edeltraud.fehrenbach@zv.uni-freiburg.de
ulrike.kulse@zv.uni-freiburg.de
harald.schindler@zv.uni-freiburg.de
zur Verfügung.
Die Stabstelle Umweltschutz ist bestrebt, weiterhin tägliche Öffnungszeiten anzubieten, unabhängig von der weiteren Einschränkung des Universitätsbetriebs. Alle Einrichtungen im Notbetrieb oder in Quarantäne werden gebeten, vor der Schießung oder Reduzierung des Betriebs alle notwendigen Entsorgungen durchzuführen oder entsprechend vorzubereiten. Dazu gehören Gefahrstoffe, gefährliche Abfälle, aber auch Verderbliches wie Lebensmittel und Restmüll. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit der Stabstelle in Verbindung. Wenn Ihr Bereich kurzfristig geschlossen werden muss, melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Stabstelle.
Bedarfsanforderungen der ZUV sind ab sofort digital per Mail an die Ansprechpartner:innen der Zentralen Beschaffungzu senden. Sofern die Unterschrift der:des Anordnungsbefugten / der:des Vorgesetzten nicht auf dem Formular vermerkt werden kann, ist die Zustimmung zur Beschaffung per Mail bei selbigen einzuholen und an die Zentrale Beschaffung zu senden.
Bitte nutzen Sie derzeit verstärkt SAP-SRM, da damit ein Workflow mit mehreren Genehmigern gewährleistet ist.
Für Beschaffungen ab 5.000 EUR netto gilt weiterhin, dass alle für die Vergabeverfahren relevanten Dokumente (Leistungsverzeichnis, unterschriebener Beschaffungsantrag und ggf. Erläuterungen) wie bisher auch per E-Mail an die Mitarbeiter:innen der Zentralen Beschaffung zu senden sind.
Das UniCard-Büro für Mitarbeiter:innen (Standort Fahnenbergplatz) ist seit dem 17.3.2020 bis auf weiteres geschlossen. Bitte klären Sie Fragen und Probleme mit dem:der jeweiligen Personalsachbearbeiter:in per Telefon oder E-Mail. Bei Verlust oder Verlängerung der Gültigkeit der UniCard nutzen Sie bitte den Postweg, Personaldezernat – UniCard-Team.
Der Personalrat, der psychosoziale Beratungsdienst, den alle Beschäftigten der Universität in Krisen und/oder Konfliktsituationen kostenlos in Anspruch nehmen können, der Betriebsärztliche Dienst, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Suchtkontaktstelle sind weiterhin als Ansprechpartner:in für Sie erreichbar. Die Beratungsangebote wurden zum Teil auf rein telefonischen Kontakt umgestellt. Bitte informieren Sie sich aktuell auf den entsprechenden Webseiten.
Psychosozialer Beratungsdienst
Ab sofort sind im Psychosozialen Beratungsdienst und der Suchtkontaktstelle wieder persönliche Beratungsgespräche vor Ort möglich! Davon unabhängig, bleibt die Möglichkeit zu telefonischer Beratung natürlich bestehen!
Terminvereinbarung bei Frau Stienkemeier-Tisch unter Tel. 0761 203-4467 oder per Email: heike.stienkemeier-tisch@agj-freiburg.de oder heike.tisch@zv.uni-freiburg.de
Terminvereinbarung bei Frau Portscht unter 0761 203-4468 oder per Email: ursula.portscht@agj-freiburg.de
Zu Ihrer und unserer Sicherheit bitten wir Sie, mit Mund-Nasen-Schutz zu kommen und diesen aufzubehalten, bis Sie im Beratungszimmer sind. Dort kann der Schutz dann mit gegenseitiger Übereinstimmung abgenommen werden, weil wir ausreichend Abstand halten können.
Arbeitsorganisation
Auch weiterhin muss im Falle einer regionalen oder weiträumigeren Ausbreitung des Coronavirus mit einer Einschränkung des Betriebs gerechnet werden und auch eine vollständige Schließung der Universität ist dann nicht auszuschließen. Bereiten Sie sich und Ihren Arbeitsbereich deshalb konkret und zeitnah darauf vor, dass es jederzeit zu einer vollständigen Schließung von universitären Bereichen/Gebäuden bzw. der gesamten Universität kommen kann und/oder Personen aufgrund einer Quarantäne-Maßnahme nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren können.
Bitte identifizieren Sie – falls nicht bereits geschehen – wesentliche Prozesse und gegebenenfalls kritische Infrastruktur (Forschungs-, Laborergebnisse, Daten usw.) in Ihren Bereichen, die einer rechtzeitigen Sicherung und dauerhaften Versorgung bedürfen. Bitte klären Sie dringend intern ab, wer diese Bereiche betreut und wer bei Ausfall von Personal (Krankheitsfall, Quarantäne etc.) die Zweit-und ggf. die Drittbetreuung übernehmen kann. Es wird empfohlen, in den Einrichtungen Telefonlisten anzulegen.
Unverzichtbare Arbeitsmittel und -unterlagen, insbesondere dienstliche Notebooks und Handys, sind, soweit möglich, mit nach Hause zu nehmen. Denken Sie auch an wichtige persönliche Gegenstände (Schlüssel, Brille, Papiere, privates Handy, Arzneimittel etc.).
Personen, die eine für den Betrieb essentielle, systemrelevante Aufgabe wahrnehmen müssen, erhalten für geschlossene Gebäude eine dienstliche Zugangsberechtigung. Diese wird von der Leitung der Verwaltung (Kanzler:in) oder den:der jeweiligen Bereichsverantwortlichen / Vorgesetzen unterschrieben und gilt in Verbindung mit einer gültigen UniCard, dem Ausweis und Dienstsiegel. Die Berechtigung, die UniCard und der Ausweis sind stets mitzuführen. Es wird gebeten, eine Liste der Personen zu erstellen, die eine solche Berechtigung erhalten haben.
Die Grundversorgung der Gebäude wird im Rahmen des reduzierten Betriebs über das Dezernat 4 sichergestellt.
Arbeitszeit und -verträge, Urlaub, Homeoffice
Das Impfen und die Fahrzeit zum Impfzentrum oder zum Hausarzt kann nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Für Tarifbeschäftigte
Mögliche Vertragsverlängerungen bei Corona auf Grund der Corona-bedingten Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)
Mit dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden unter anderem die Höchstbefristungsdauer bei Verträgen, die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet sind verlängert. Außerdem hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Verordnung aktuell diese Zeiten um weitere sechs Monate verlängert.
Nach dem neuen § 7 Abs. 3 WissZeitVG und der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu diesem Paragraph besteht die Möglichkeit, dass sich die zulässige Befristungsdauer um 12 Monate verlängert, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zwischen dem 01. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden hat. Bei Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 01. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer max. sechs Monate.
Das bedeutet, dass sich die gesetzliche Höchstbefristungsdauer für Beschäftigte, die
befristet waren oder noch sind, um 12 Monate auf sechs Jahre und 12 Monate bzw. auf 12 Jahre und Monate verlängert und für Beschäftigte, die
bei der Universität Freiburg beschäftigt sind, um sechs Monate auf sechs Jahre und sechs Monate bzw. auf 12 Jahre und sechs Monate verlängert.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder eine automatische Verlängerung ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Auf Antrag des:der zuständigen Vorgesetzten mit Angaben zur weiteren Finanzierung und mit Angaben welches Qualifizierungsziel erreicht werden soll, können je nach Einzelfall Verträge für bis zu 12 Monate bzw. bis zu sechs Monate (Arbeitsaufnahme zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.03.2021) abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Bitte senden Sie in diesem Fall einen entsprechenden P6-Antrag an das Personaldezernat und fügen Sie noch eine kurze Stellungnahme zu dem Sachverhalt bei.
Für Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung) befristet beschäftigt sind gilt die hier aufgeführte Verlängerungsmöglichkeit nicht. Teilweise reagieren Drittmittelgeber auch mit Laufzeitverlängerungen, so das auch hier Verträge entsprechend verlängert werden können.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an den:die für sie zuständige:n Personalsachbearbeiter:in wenden.
Für Beamte
Corona-bedingte Änderung des Landeshochschulgesetzes
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit auf Antrag aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen in der Weiterqualifizierung
Nach einer neu geschaffenen Regelung im Landeshochschulgesetz (LHG) können Beamtenverhältnisse auf Zeit von Akademischen Rät:innen und Juniorprofessor:innen, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bestanden haben, gemäß § 45 Abs. 6a LHG auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, um damit pandemiebedingte Behinderungen und Verzögerungen in der Weiterqualifizierung auszugleichen.
Wichtig: diese Verlängerungsmöglichkeit wurde nun von bis zu sechs Monaten auf bis zu zwölf Monate erhöht.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder ein Automatismus ist mit dieser Regelung jedoch nicht verbunden, es handelt sich vielmehr um eine Ermessensentscheidung der Universität.
Die Verlängerung muss schriftlich formlos über den Dienstweg durch den:die Beamt:in unter Angabe der beabsichtigten Verlängerungsdauer (bis zu zwölf Monate) beantragt werden. In diesem Antrag sollte nachvollziehbar dargelegt und begründet werden, weshalb es in der persönlichen Weiterqualifizierung zu Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie kam. Dieser Antrag muss dann mit einer ergänzenden, unterstützenden Stellungnahme des*der direkten Vorgesetzten und der Zustimmung des:der Dekan:in der jeweiligen Fakultät beim Personaldezernat eingereicht werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihre:n zuständige:n Personalsachbearbeiter:in.
Bei privaten Reisen in eine Region oder ein Land, das als Risikogebiet eingestuft ist und/oder für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und für die nach der Rückkehr eine Quarantäne (CoronaVO EQ) vorgeschrieben ist, muss vorab mit dem:der Vorgesetzten geklärt worden sein, dass nicht nur Urlaub / Abwesenheit genehmigt ist, sondern auch die folgende Abwesenheit aufgrund der Quarantäne, die grundsätzlich 10 Kalendertage (Ausnahme s.u.) beträgt. Eine bezahlte Freistellung kann hier grundsätzlich nicht erfolgen. Geklärt werden muss vorab, ob es die Möglichkeit von Homeoffice, Abbau von Mehrstunden oder einer unbezahlten Freistellung gibt.
Rückkehr aus Risikogebieten:
Für Beamtinnen und Beamte, sowie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt die Verordnung des Sozialministerium zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) in der jeweils geltenden Fassung.
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Anmelde-, Test- und Nachweispflichten erfüllen sowie sich in Quarantäne begeben.
Risikogebiete sind Staaten oder Regionen im Ausland, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Es werden drei Arten von Risikogebieten unterschieden:
Je nach Art des Risikogebiets sind unterschiedliche Regelungen bei Einreise und Quarantäne zu beachten. Weitere und genauere Informationen können Sie dem FAQ des Landes für Reiserückkehrer entnehmen.
Grundsätzlich müssen Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich vor ihrer Ankunft in Baden-Württemberg digital anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Füllen Sie dazu die digitale Einreisemeldung vollständig aus.
Seit dem 30. März 2021 müssen zudem alle Personen, die auf dem Luftweg nach Deutschland reisen, vor Reiseantritt ein negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen. Mehr Informationen dazu finden Sie im FAQ zur Testpflicht bei Flug-Einreisen.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht und laufend aktualisiert.
Gemäß Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 11. Januar 2021 („Rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes“) ist in der aktuellen Lage mit besonders hohen Infektionszahlen eine Präsenz der Beschäftigten des Landes in der Dienststelle auf das unabdingbare Maß zu reduzieren.
Nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegen stehen. Betriebsbedingte Personenkontakte müssen soweit möglich reduziert werden. Die Raumvorgaben gemäß der Hygieneordnung der Universität sind einzuhalten
Homeoffice soll daher möglichst weitgehend, pragmatisch, mitarbeiterfreundlich und flexibel von den jeweiligen Vorgesetzten der Bereiche gewährt werden.
Bis auf weiteres bedarf es in diesen Fällen weiterhin keiner Genehmigung durch das Personaldezernat. Das Personaldezernat ist allerdings über die Bewilligung von Homeoffice durch den:die Vorgesetzten schriftlich, gern per E-Mail (InfoD3@zv.uni-freiburg.de , zu informieren. Versagungen von Homeoffice sind vorab mit dem Personaldezernat abzustimmen.
Die Arbeitszeiten im Homeoffice (siehe Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Intranet) sind zu erfassen und zu dokumentieren, siehe hierzu auch Merkblatt zur Regelung der Arbeitszeit und Regelung zu Homeoffice.
Für die Arbeit im Home-Office gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen(zu finden im Intranet), ausgenommen hiervon ist die Begrenzung des zeitlichen Umfangs auf höchstens 50% der jeweiligen Arbeitszeit.
Die Erreichbarkeit der Mitarbeiter:innen im Home-Office ist in Absprache mit dem:der Vorgesetzten eindeutig zu regeln und sicherzustellen. Hierzu sollen technische Hilfen, wie die Umstellung des Dienstapparates gegebenenfalls auf das Privattelefon, in Anspruch genommen werden.
Die notwendige Geräteausstattung sowie soweit erforderlich der Zugang zum universitären Netzwerk sind sicherzustellen.
Die Beschäftigungsstelle und der:die Beschäftigte sind gemeinsam dafür verantwortlich, die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten.
Die im Homeoffice tätigen Beschäftigten stehen auch bei dienstlichen Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Sofern Mitarbeiter:innen unabhängig von der Corona-bedingten Situation Anträge auf Telearbeit stellen wollen, ist nach der geltenden Dienstvereinbarung ein schriftlicher Antrag notwendig.
Die Universität ermöglicht allen Beschäftigten zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bis auf Weiteres Telearbeit oder mobiles Arbeiten, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und zwingende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Tarifbeschäftigte
Darüber hinaus besteht für die Tarifbeschäftigten unter den folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld oder eine Entschädigungszahlung nach Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld nach § 45 SGBV
Kinderkrankengeld können Tarifbeschäftigte erhalten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich oder freiwillig versichert sind und deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weil
- die Betreuungseinrichtung behördlich geschlossen wurde
- Ihr Kind die Betreuungseinrichtung nicht betreten darf
- die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde
- es beim Zugang zum Betreuungsangebot Einschränkungen gibt
- es eine behördliche Empfehlung gibt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
Gesetzlich versicherte Eltern können pro Kind und Elternteil 30 statt 20 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 40 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.
Falls Sie Kinderkrankengeld beantragen möchten, müssen Sie bei der Krankenkasse einen entsprechenden Antrag stellen und dort auch ggf. eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita einreichen (abhängig von Ihrer Krankenkasse). Bitte teilen Sie dann die Tage, für die Sie Kinderkrankengeld beantragt haben, der* dem zuständigen Sachbearbeiter*in im Personaldezernat per E-Mail mit. Das Personaldezernat meldet dann diese Tage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dort wird dann die Gehaltszahlung für diese Tage eingestellt.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Es gibt eine tägliche Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro pro Tag. In der Zeit, in der ohnehin Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind (reguläre Schul- oder Kitaferien), besteht der Anspruch nicht.
Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben alle Tarifbeschäftigte auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, wobei Sie entweder nur Kinderkrankengeld beantragen können oder Ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben auch Tarifbeschäftigte, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und die Ihr Kind, das unter 12 Jahre alt ist, zu Hause betreuen müssen. Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung unabhängig von der Anzahl der Kinder für bis zu zehn Wochen pro Jahr, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen pro Jahr.
Falls Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen möchten, ist zu beachten, dass vorrangig ein positives Arbeitszeitguthaben oder Alturlaub in Anspruch zu nehmen ist. Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht während den regulären Schul- oder Kitaferien.
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind, das das 12. LJ. noch nicht vollendet hat betreuen müssen finden weder die Regelung nach § 45 SGB V noch die Regelung nach § 56 Abs. 1a IfSG für Tarifbeschäftigte unmittelbare Anwendung.
In sinngemäßer Anwendung können auch Beamt:innen, die ihr Kind aufgrund einer behördlichen Schließung oder bei einem Betretungsverbot einer Betreuungseinrichtung o.ä. von zuhause betreuen müssen (siehe dazu die oben aufgeführten Voraussetzungen bei den Tarifbeschäftigten) pro Kind 9 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 18 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO). Alleinerziehende haben die Möglichkeit bis zu 18 Arbeitstagen, bzw. bei mehreren Kindern bis zu 36 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist nicht, dass vorrangig Telebarbeit, positives Zeitguthaben oder Alturlaub oder eine alternative zumutbare Betreuung (z.B. Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung ) in Anspruch genommen werden muss.
Zudem kann der Dienstvorgesetzte, aufgrund der Übertragungen der Wertungen des § 56 Abs. 1a IfSG im Falle der behördlichen Schließung von Einrichtungen oder bei einem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung weiteren Sonderurlaub gewähren, wenn dienstlich Gründe nicht dagegenstehen.
Vorrangig muss hier, soweit dienstlich möglich Telearbeit genutzt werden. Ebenfalls vorrangig muss in diesen Fällen positives Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch genommen werden.
Davon unberührt stehen bei Erkrankung des Kindes nach den allgemeinen Regelungen zur Gewährung von Krankheitstagen gemäß § 29 Abs. 2 AzUVO pro Kind 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Bezüge, jedoch nicht mehr als 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu. Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage pro Kind, insgesamt jedoch nicht mehr als 50 Arbeitstage.
In jedem Fall muss in diesen Fällen mit dem:der zuständigen Sachbearbeiter:in im Personaldezernat Kontakt aufgenommen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden.
Arbeitnehmer:innen, die aufgrund der Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung die Betreuung von nahen, pflegebedürften Angehörigen übernehmen müssen, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Es besteht aber ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a lfSG. Bevor dieser Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann, sind vorrangig positive Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch zu nehmen. Für die Zeiten, in denen Betreuungseinrichtungen geschlossen sind (reguläre Ferien), ist keine Entschädigung vorgesehen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte, an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in beim Personaldezernat.
Beamtinnen und Beamte dürfen weiterhin bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage unter Belassung der Bezüge in Anspruch nehmen, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen (§ 74 Abs. 1 LBG). Weitere neun Arbeitstage Sonderurlaub sind möglich bis zum 31. März 2021, wenn eine akut auftretende Pflegesituation auf Grund COVID-19 vorliegt und die bedarfsgerechte Pflege zu organisieren ist. Insgesamt darf die Anzahl der Inanspruchnahme von Akut-Pflegetagen 20 Arbeitstage, davon 18 Arbeitstage mit Bezügen, nicht überschreiten. Bereits gewährter Sonderurlaub seit 30. Mai 2020 ist anzurechnen.
Bitte wenden Sie sich auch hier bei Fragen an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in beim Personaldezernat.
Reisen / Grenzübertritt / Pendler:innen
Von der Quarantäne- und Testpflicht ausgenommen sind u.a. Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben (siehe § 2 CoronaVO EQ).
Dies gilt nicht für Personen, die sich in einem Risikobiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde (Hochinzidenzgebiet – verbreitet hohe Inzidenzen oder Virusvarianten-Gebiet – verbreitetes Auftreten gefährlicher Virusvarianten im Risikogebiet, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende.html. Sie sind verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen oder den Nachweis zu erbringen, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffs erfolgt ist und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Behörde vorzulegen.
Seit dem 17. Oktober 2020 gibt es zudem Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden, dazu zählen berufsbedingte Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler).
Frankreich/ Grand-Est (Elsass)
Frankreich hat zum 01. Februar 2021 seine Regeln für den Grenzübertritt geändert. Seitdem gilt:
Mitzuführen und der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuweisen ist in jedem Fall die ausgefüllte “déclaration sur l’honneur“, dass keine Covid19-typischen Symptome bestehen, in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu einem:r bestätigten Covid19-Erkrankten bestand und das Einverständnis besteht, ggfls. bei der Einreise einen Covid19-Test durchführen zu lassen. (Attestation de déplacement et de voyage / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
Zudem sind in Frankreich die Regeln der Ausgangsbeschränkung von 18.00 bis 06.00 Uhr („couvre-feu“) zu beachten. Beschäftigte, die während dieser Zeit in Frankreich unterwegs sind/sein müssen, sind verpflichtet, die „Attestation de déplacement dérogatoire numérique“ (z.B. in der App TousAntiCovid) oder „Justificatif de déplacement professionnel“ (Attestations de déplacement “couvre-feu” / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr) ausgefüllt mit sich zu führen.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie diesen mit der Bitte um Unterschrift an das Personaldezernat. Dort wird der Antrag geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ausgestellt.
Uni-Kitas
Tarifbeschäftigte
Die Universität bietet den Tarifbeschäftigten zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bis auf Weiteres Telearbeit oder mobiles Arbeiten an, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Zwingende betriebsbedingte Gründe dürfen dem nicht entgegenstehen.
Darüber hinaus besteht unter den folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld oder eine Entschädigungszahlung nach Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
Kinderkrankengeld können Tarifbeschäftigte erhalten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse gesetzlich oder freiwillig versichert sind und deren Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weil
- Die Betreuungseinrichtung behördlich geschlossen wurde
- Ihr Kind die Betreuungseinrichtung nicht betreten darf
- Die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde
- es beim Zugang zum Betreuungsangebot Einschränkungen gibt
- es eine behördliche Empfehlung gibt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen.
Gesetzlich versicherte Eltern können pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Der Betreuungsbedarf muss gegenüber der Krankenkasse durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Bei der Krankenkasse müssen Sie auch einen Antrag auf das Kinderkrankengeld einreichen. Sie müssen dann die Tage, für die sie Kinderkrankengeld beantragt haben, der:dem zuständigen Sachbearbeiter:in im Personaldezernat mitteilen und uns auch eine Kopie der Bescheinigung von der Kita oder Schule vorlegen. Das Personaldezernat meldet dann diese Tage beim Landesamt für Besoldung und Versorgung und dort wird dann die Gehaltszahlung für diese Tage eingestellt.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Es gibt eine tägliche Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro pro Tag.
Neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld haben alle Tarifbeschäftigte auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, wobei Sie entweder nur Kinderkrankengeld beantragen können oder Ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben auch Tarifbeschäftigte, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben und die Ihr Kind, das unter 12 Jahre alt ist, zu Hause betreuen müssen.
Falls Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen möchten, ist zu beachten dass die Möglichkeiten zur Telearbeit und mobiles Arbeiten, soweit dienstlich möglich, vorrangig zu nutzen sind. Ebenso sind vorrangig ein positives Arbeitszeitguthaben oder Alturlaub in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht auch nicht, wenn eine Notbetreuung an der Schule oder der Kita besteht oder während den regulären Schul- oder Kitaferien.
Bei Fragen, wenden Sie sich rechtzeitig, an den:die für Sie zuständigen Sachbearbeiter:in.
Beamtinnen und Beamte
Auch den Beamtinnen und Beamten wird bis auf Weiteres Telearbeit und mobiles Arbeiten angeboten, soweit zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegen.
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind, das das 12. LJ. noch nicht vollendet hat betreuen müssen findet weder die Regelung nach § 45 SGB V noch die Regelung nach § 56 Abs. 1a IfSG unmittelbare Anwendung.
In sinngemäßer Anwendung können auch Beamt:innen, die ihr Kind aufgrund einer behördlichen Schließung oder bei einem Betretungsverbot einer Betreuungseinrichtung o.ä. von zuhause betreuen müssen (siehe dazu die oben aufgeführten Voraussetzungen bei den Tarifbeschäftigten) pro Kind 9 Tage, bei mehreren Kindern maximal 18 Tage Sonderurlaub gewährt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO). Alleinerziehende haben die Möglichkeit bis zu 18 Arbeitstage, bzw. mehr mehreren Kindern bis zu 36 Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist nicht, dass vorrangig Telearbeit, positives Zeitguthaben oder Alturlaub oder eine alternative zumutbare Betreuung (z.B. Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung) in Anspruch genommen werden muss.
Zudem kann der Dienstvorgesetzte, aufgrund der Übertragungen der Wertungen des § 56 Abs. 1a IfSG im Falle der behördlichen Schließung von Einrichtungen oder bei einem Betretungsverbot der Betreuungseinrichtung weiteren Sonderurlaub gewähren, wenn dienstlich Gründe nicht dagegenstehen.
Vorrangig muss hier, soweit dienstlich möglich Telearbeit genutzt werden. Ebenfalls vorrangig muss in diesen Fällen positives Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch genommen werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den:die für Sie zuständige:n Sachbearbeiter:in im Personaldezernat.
Seit dem 22.02.2021 sind die Kitas zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückgekehrt. Entsprechend gelten wieder die Vorgaben für den “Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen” sowie die CoronaVO-Kita und die Schutzhinweise vom KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales), der UKBW (Unfallkasse) und des LGA (Landesgesundheitsamt).
Nähere Informationen erhalten Sie unter //www.familienservice.uni-freiburg.de/
- Hygieneordnung
- Formular Datenerhebung nach der Corona-Verordnung
- Verwendungshinweise für das Formular „Datenerhebung” nach § 6 CoronaVO
- Merkblatt zur Regelung der Arbeitszeit und Regelung zu Homeoffice
- Antrag auf Teilnahme an Telearbeit (schriftlicher Antrag)
- Dokumentation von Arbeitszeiten
- Hinweisschild „Maximale Raumbelegung“
- Digitale Einreisemeldung
- Attestation de déplacement et de voyage / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
- Attestations de déplacement “couvre-feu” / L’actu du Ministère / Actualités – Ministère de l’Intérieur (interieur.gouv.fr)
- Corona-Stufenplan