Der Forschungsbetrieb wird unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Präventivmaßnahmen aufrechterhalten. Dabei gelten die Regelungen zur Zulässigkeit von Zusammenkünften der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie die Hygieneordnung der Universität. Finden Zusammenkünfte statt, muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zwischen den Teilnehmenden gewahrt werden. Dies kann beispielsweise durch die Sperrung einzelner Arbeitsplätze, das Auseinanderziehen von Arbeitstischen oder reversible Markierungen auf Böden oder Oberflächen erfolgen. Das Abstandsgebot gilt uneingeschränkt auch bei Tätigkeiten im Freiland.
Mund-Nasen-Bedeckung sind von jedem und jeder ab Betreten der universitären Gebäude auf Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude, insbesondere in Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen zu tragen. Mitarbeitende dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung nach Erreichen des Arbeitsplatzes in Universitätsgebäuden beim Arbeiten abnehmen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern zu im gleichen Raum arbeitenden Personen gewahrt wird.
Gleichzeitig bitten wir Sie, stets darauf vorbereitet zu sein, dass (Forschungs-)Gebäude kurzfristig nicht mehr betreten werden können, sei es aufgrund einer Gebäude- oder Bereichsschließung oder einer persönlichen Quarantänesituation. Bitte identifizieren Sie – falls nicht bereits geschehen – kritische Infrastruktur in Ihren Bereichen, z.B. Tiefkühllagerung, Tierhaltung, Geräte oder Versuche, die eine regelmäßige Vor-Ort-Versorgung erfordern. Bitte klären Sie intern ab, wer diese Bereiche betreut und wer bei Ausfall von Personal (Krankheitsfall, Quarantäne etc.) vertreten kann.
Über mögliche Änderungen von Abgabefristen und Begutachtungsverfahren bei Förderanträgen informieren die jeweiligen Förderorganisationen (z.B. Informationen der DFG). Die Beschlussfähigkeit der universitären Gremien ist gewährleistet, sodass über etwaige Antragseinreichungen und die Einrichtung von geförderten Projekten entschieden werden kann.
Die Freiburg Research Services haben auf Beratung und Service per Telefon und E-Mail umgestellt. Der Besucherverkehr wird auf das zwingend erforderliche Maß (z.B. zur Bereitstellung von Unterschriftenleistungen) beschränkt.
Seit Erreichen der Stufe 4 des Corona-Stufenplans der Universität Freiburg sind Tagungen, Kongresse etc. untersagt.
Sonstige universitäre Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden sind verboten. Hochschulgebäude dürfen gemäß der Corona-Verordnung Studienbetrieb des Landes Baden-Württemberg ausschließlich zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Veranstaltungen Dritter sind nicht erlaubt.
In jedem Fall muss der Infektionsschutz gemäß der Hygieneordnung der Universität gewährleistet sein (Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung etc.) und es ist eine Datenerhebung gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durchzuführen (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer, soweit die Daten nicht bereits vorliegen). Erforderlich ist ebenfalls eine Versicherung, nicht zum Kreis der Ansteckungsverdächtigen gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu zählen. Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Regelungen für Beschäftigte der Universität.